Der Schutz für Gebrauchstmuster

Was ist ein Gebrauchsmuster? Was unterscheidet Patent und Gebrauchsmuster?

Das Gebrauchsmuster läßt sich im Gegensatz zum Patent schnell und preiswert anmelden. Als „kleiner Bruder“ des Patents haben Sie die gleichen Rechte wie bei einem Patent, d.h. nur Sie sind befugt, Ihre Erfindung zu benutzen, diese herzustellen und in Verkehr zu bringen. Da allerdings das Gebrauchsmuster nicht von Amts wegen inhaltlich geprüft wird, können identische oder ähnliche Lösungen bereits existieren. Ein Vorgehen gegen vermeintliche Verletzer ohne vorhergehende eigene Prüfung ist daher gefährlich. Zudem kann nicht alles als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster

  • Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Im Eintragungsverfahren werden Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit nicht geprüft.
  • Nicht alles kann als Gebrauchsmuster angemeldet werden – Verfahren sind nicht schutzfähig.
  • Ein Patent kann 20 Jahre aufrechterhalten werden, das Gebrauchsmuster maximal 10 Jahre.
  • Für Gebrauchsmuster gilt eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten, d.h. die Veröffentlichung darf maximal 6 Monate vorher geschehen. Beim Patent darf es KEINE Veröffentlichung vorab geben.

Was kann geschützt werden?

  • Es lassen sich Erfindungen, außer Verfahren, mit neuen technischen Merkmalen als Gebrauchsmuster schützen.
  • Die technische Erfindungen muss neu sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.
  • Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Als Gebrauchsmuster können insbesondere nicht geschützt werden:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • ästhetische Formschöpfungen;
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden), für Spiele
  • und für geschäftliche Tätigkeiten (z.B. Spielregeln, Buchführungssysteme) sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  • die Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen);
  • Konstruktionen, die den Naturgesetzen widersprechen (z.B. eine Maschine, die ohne Energiezufuhr Arbeit verrichten soll – perpetuum mobile -);
  • Verfahrenserfindungen (z.B. Herstellungs- und Arbeitsverfahren);
  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde;
  • biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes);
  • Pflanzensorten oder Tierarten.

Quelle: Auszug DPMA Merkblatt

Sichern Sie sich ab!

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Sie sollten daher unbedingt vor einer Anmeldung sorgfältig recherchieren, ob Ihre Erfindung den Voraussetzungen entspricht.

Wir unterstützen Sie hierbei mit folgenden Recherchen:
Recherche zum Stand der Technik (Neuheit)
Verletzungsrecherche zum Schutz von Verletzungen bestehender Rechte

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie uns!

Gebühren für eine Gebrauchsmusteranmeldung beim DPMA

https://www.dpma.de/service/gebuehren/gebrauchsmuster/index.html