Designschutzrechte/ Design/ Geschmacksmuster

Das Design im Blick

Die Produktgestaltung ist im Konsumgüterbereich ein wichtiges Absatzinstrument. Aber auch bei Investitionsgütern hat in den letzten Jahren das Design an Bedeutung gewonnen. Daher kann über eine Designanmeldung transparent der Nachweis über die Inanspruchnahme für diese gestalterische Leistung geführt werden. Mit einem eingetragenen Design (Geschmacksmuster) erhalten Sie ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Erzeugnisses.

Schutzvoraussetzung

Um ein Design eintragen zu können gibt es einige Voraussetzungen zu beachten (Auszug § 2 Designschutz):

  • Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
  • Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
  • Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Vom Designschutz ausgeschlossen sind:

  • Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind,
  • Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,
  • und weitere Ausschlüsse, die Sie hier finden: Designgesetz.

Beispiele für Designs (Geschmacksmuster)

  • ein Erzeugnis, zusammengesetzte Erzeugnisse, oder Teile eines Erzeugnisses
  • eine Produktverpackung oder Aufmachung
  • Karten
  • Verzierungen und grafische Elemente
  • Computersymbole
  • Web-Design
  • Logos
  • Schriften/ Schrifttypen

Die wichtigsten Punkte rund um den Designschutz

Wenn Sie planen Ihr Produkt oder Erzeugnis als Design oder Geschmacksmuster schützen zu lassen, sollten Sie nachfolgende Punkte zum Designschutz beachten:

  • Anhand der Informationen des DPMA prüfen, ob der Gegenstand als anmeldbares Design geeignet ist.
  • Bei Zweifel zum Anmeldegeschehen bei den Wettbewerbern eine Recherche über deren Anmeldungen durchführen
  • Anmeldung unter Beachtung der formellen Anforderungen des Patentamts (siehe Merkblätter)
  • Rechte verteidigen/ Alleinstellungsmerkmal sichern mit einer regelmäßigen Designüberwachung .

Kurz und wichtig:

  • Anmeldung von 1 Muster bis maximal 100 Mustern, für die alle mindestens eine gemeinsame Warenklasse zutrifft.
  • Das Design muss als Fotografie oder andere graphische Darstellung; die schutzfähigen Bestandteile müssen deutlich sichtbar sein (ohne Beiwerk, vor neutralem Hintergrund, gute Bildqualität) eingereicht werden. 3D-Modelle können seit dem 01.06.2004 nicht mehr beim DPMA eingereicht werden.
  • Schutzdauer: 5 Jahre – maximal 4x um 5 Jahre verlängerbar (insgesamt 25 Jahre ab Anmeldetag).
  • Das DPMA führt keine inhaltliche Prüfung durch. Durch Recherchen bei der Konkurrenz kann man sich jedoch schnell über deren Designanmeldungen informieren.
  • Weitere Informationen: www.dpma.de

Weitere Informationen

Das GGM ist für alle Länder der europäischen Union wirksam. Man unterscheidet zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Geschmacksmuster.

Das eingetragene GGM wird beim Harmonisierungsamt für Marken, Muster und Modelle in Alicante angemeldet. Auch hier erfolgt lediglich eine formale Prüfung. Die Schutzdauer beträgt vorerst 5 Jahre und ist 4x um 5 Jahre verlängerbar (maximal 25 Jahre). Es verleiht seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht: Nur er darf es benutzen und Dritten die Benutzung verbieten. Die Priorität kann innerhalb von 6 Monaten beansprucht werden. Zur Angabe in welche Klassen die Anmeldung einzuordnen ist, muss die Eurolocarno berücksichtigt werden.

Das nicht eingetragene GGM ist für 3 Jahre, ab dem Tag der ersten Präsentation vor Fachkreisen in der EU (Offenbarung), vor Nachahmung geschützt.

Weitere Informationen: http://oami.europa.eu

Wenn Sie auch außerhalb Deutschlands Schutz für Ihr Design benötigen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
  • die internationale Anmeldung

Anträge auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder auf eine internationale Registrierung können Sie wahlweise direkt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) sowie bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder – gegen Gebühr – über das Deutsche Patent- und Markenamt einreichen.

Bei Anmeldung direkt bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf: Dort wird lediglich formal geprüft und dann eingetragen. Voraussetzung zur Anmeldung: Man muss Bürger eines Landes „des Haager Musterschutzabkommen“ sein oder seinen Wohn-/Firmensitz in einem der beteiligten Länder haben. Nach der Registrierung zerfällt der Designschutz in einzelne nationale Designs und es gelten die nationalen Schutzbestimmungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten. Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre und ist je nach nationalen Vorschriften verlängerbar. Die Verlängerung erfolgt nur über die WIPO.

Weitere Informationen: www.wipo.int