Schutz von Softwareprogrammen

Kann man Software schützen lassen?

Grundsätzlich gilt, das Urheberrecht schützt Software, unabhängig von der Programmiersprache und dem Speicherort. Dabei gilt der Programmierer als Urheber. Entsteht die Software während eines Arbeitsverhältnisses, erhält der Arbeitgeber in der Regel über die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen das ausschließliche Nutzungsrecht.

Gibt es noch weitere Möglichkeiten Software schützen zu lassen?

Hierüber gibt es eine rege Diskussion in Fachkreisen, Politik und auf europäischer Ebene. Dabei entwickelte sich eine unterschiedliche rechtliche Gestaltung in den einzelnen Ländern.

Während die Bewertung in den USA eher offen für eine breite Patentierbarkeit war, wurden in Europa und insbesondere beim DPMA engere Kriterien vorgegeben.

Zentral ist hier das „one-click-Patent“ zu nennen. Es wurde Ende 1999 in den USA eingetragen und bezieht sich auf die Internet-Bestellmöglichkeiten mit nur einem Klick (US 5960411).

Nach dem deutschen PatG (§ 1, Abs. 2-3) und dem EPÜ (Art. 52) sind neben mathematischen Methoden sowie Plänen, Regeln und Verfahren für Tätigkeiten verschiedener Art auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche keine patentierbaren Erfindungen. Durch die Herstellung eines technischen Bezugs ist es aber möglich entsprechende Schutzrechte zu erlangen.

Der technische Charakter der programmbezogenen Erfindung:

Eine programmbezogene Erfindung hat technischen Charakter, wenn zur Lösung der Aufgabe, die der Erfindung zugrunde liegt, von Naturkräften, technischen Maßnahmen oder Mitteln (z.B. von hydraulischen Kräften, elektrischen Strömen in Schaltelementen und Regeleinrichtungen oder von Signalen in DV-Anlagen) unmittelbar Gebrauch gemacht wird. Es ist vom patentrechtlich zu schützenden Gegenstand in seiner Gesamtheit auszugehen. Entscheidend ist, dass die Erfindung die Lösung der Aufgabe unter Einsatz technischer Mittel erfordert und lehrt. (Auszug aus den Prüfungs-Richlinien des Deutschen Patentamts)

Auf der Konferenz zur Überarbeitung des EPÜ wurde 1999 beschlossen, die Regelungen zur Patentierbarkeit von Software nicht zu ändern und damit grundsätzlich keine Patente auf Software zuzulassen. Dies ist ganz im Sinne des “Fördervereins für eine Freie Informationelle Infrastruktur“ (FFII), der sich dafür einsetzt, dass Softwareprogramme keine individuellen Schutzrechte darstellen sollen und das Open-Source-Softwareprogramme unbedingt frei verfügbar sein sollte.

Es existieren folgende Möglichkeiten, eigene Entwicklungen im Softwarebereich zu schützen!

Marken / Titelschutz

Handelt es sich bei dem Programm nicht um ein einmaliges Einzelstück, sondern soll das Programm vielmehr in großer Stückzahl kopiert und vermarktet werden, empfiehlt es sich, den Programmtitel beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Marke anzumelden. Der Markenanmeldung ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beizufügen, dem besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, da es nachträglich nicht ergänzt werden kann. Vor der Anmeldung sollten andere eventuell bestehende Anmeldungen geprüft werden.

Der Titelschutz ist dem Werktitel gleichzusetzen, gilt ab Veröffentlichung und wird deshalb oft als Eintrag in den Titelschutzanzeiger (bzw. den Softwaretitel) vorgenommen. Er hat aber eine zeitlich sehr begrenzte Rechtsgültigkeit und gilt im allgemeinen für Druckerzeugnisse.

Urheberrecht

Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist immer, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Die durch den Programmierer geschaffene individuelle Form des Programms, also die spezielle Anordnung der einzelnen Arbeitsanweisungen/Programmschritte, nicht aber das in dem Programm realisierte Arbeitsverfahren, ist – sofern ein Mindestmaß an eigenpersönlicher Schöpfungsleistung erkennbar ist – automatisch urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht entfaltet jedoch – anders als das Patentrecht – keine Sperrwirkung gegenüber Neuschöpfungen. Bei Übernahme von Teilen eines Programms oder nicht identischen Kopie ist der Nachweis einer Verletzungshandlung in der Regel schwierig zu führen.

Durch Hinterlegung des Algorithmus bei einem Notar kann nur sichergestellt werden, zu welchem Zeitpunkt ein bestimmtes Werk im Besitz des Hinterlegers war.

Patente

Sobald ein technisches Problem zugrunde liegt, technische Mittel eingesetzt werden oder eine technische Wirkung erzielt wird, kann Patentschutz erreicht werden.

Wie bei allen Patentanmeldungen muss die Erfindung neu sein, gewerblich anwendbar sein und es muss ihr eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegen. Reine gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten sind nicht patentierbar.

Der Arbeitgeber hat im allgemeinen das ausschließliche Verwertungsrecht – hier sind dann die Bestimmungen des Arbeitnehmererfinderrechts zu beachten. Zur sicheren Klärung, ob überhaupt Patentschutz erzielt werden kann, empfiehlt es sich, einen in diesem Bereich erfahrenen Patentanwalt zu Rate zu ziehen.

Designs

Auch hier gibt es Schutzmöglichkeiten, wie z.B. das Design von Bildschirm-Masken. Hier geht es um die grafische Ausgestaltung, die auf diesem Weg eine Möglichkeit des Rechtsschutzes vor Nachahmern bietet und nicht nur von kleinen Firmen, sondern auch von großen Unternehmen genutzt wird.