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Oft gestellte Fragen

Allgemeine Fragen

Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören verschiedene Schutzrechte, die für eine gewerbliche Nutzung von geistigen Schöpfungen relevant sind.

Die bekanntesten Schutzrechte sind das Patent, das Gebrauchsmuster, die Marke und das Design.

Möchten Sie einen Produktnamen, Firmennamen oder beispielsweise ein Logo schützen lassen, ist das über das Markenschutzrecht möglich.

Das Patentschutzrecht gilt für eine technische Erfindung.

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z.B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen. Auch Computerprogramme können in Deutschland über das Urheberrecht unter Schutz gestellt werden.

Patentschutz

Technische Ideen können als Patentanmeldung oder als Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Auf europäischer Ebene kann eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt eingereicht werden.

Durch die Anmeldung einer Patentanmeldung können technische Ideen unter Schutz gestellt werden. Die technische Idee wird beim Patentamt auf Patentfähigkeit geprüft, d.h. ob die Idee neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird ein Patent erteilt. Der Patentinhaber erhält eine Urkunde und hat ein geprüftes Schutzrecht, mit dem er gegen Nachahmungen vorgehen kann.

Eine Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag vom Patentamt veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung, auch Offenlegungsschrift genannt, kann die Öffentlichkeit Kenntnis von der angemeldeten Idee nehmen. Auch kann ab diesem Zeitpunkt der Status und der Fortschritt des Prüfungsverfahrens der Patentanmeldung im Patentregister eingesehen werden.

Gebrauchsmusterschutz

Das Gebrauchsmuster ist „das schnelle Schutzrecht“. Die Prüfung und Erteilung eines Patents dauert in der Regel einige Jahre. Dagegen kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung im Register eingetragen werden, wenn die eingereichten Unterlagen den Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes entsprechen und die Anmeldegebühr fristgemäß eingegangen ist. (Quelle: DPMA).

Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäische Gebrauchsmusteranmeldung. Zudem gibt es nicht in allen Ländern die Möglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes. Allerdings haben Gebrauchsmuster in China eine große Bedeutung.

Eine Orientierungshilfe, ob und wie Gebrauchsmusterschutz in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich ist, erhalten Sie unter Innovaccess.

Markenschutz

Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens, aber es können auch Vereine, Hochschulen oder auch Privatpersonen Marken anmelden. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein.

Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des DPMA. Daneben kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen. (Quelle: DPMA)

Das DPMA überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

ACHTUNG: Das DPMA überprüft NICHT, ob die anzumeldende Marke bereits angemeldet ist, daher ist es sinnvoll und notwendig vorab eine Markenrecherche durchzuführen.

Designschutz

Als eingetragenes Design kann die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses geschützt werden. Durch ein eingetragenes Design wird also die Gestaltung einer Fläche – zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete – oder die Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Erzeugnisses eine Rolle.

Mit einem eingetragenen Design gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.

Eingetragene Designs können von Unternehmen oder Privatpersonen angemeldet werden. Der Schutz entsteht durch Eintragung des Designs in das vom DPMA geführte Register und gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.